Errichtung eines Bischofsrates
Fundstelle: ABl. 1984 S. 279f.
Zur besseren Förderung der pastoralen Tätigkeit kann der Bischof nach CIC c. 473 § 4 einen Bischofsrat bilden, dem der Generalvikar und die Bischofsvikare angehören. Im Interesse der Förderung der Zusammenarbeit in der Bistumsleitung setze ich daher mit Wirkungvom 1. September 1984 einen Bischofsrat ein, dem die im CIC c. 473 § 4 genannten Personen angehören. Der Bischofsrat tritt auf Weisung des Bischofs zur Konsultation zusammen. Augsburg, am Fest des hl. Ulrich, dem 4. Juli 1984; Dr. Josef Stimpfle, Bischof von Augsburg
Zur besseren Förderung der pastoralen Tätigkeit kann der Bischof nach CIC c. 473 § 4 einen Bischofsrat bilden, dem der Generalvikar und die Bischofsvikare angehören. Im Interesse der Förderung der Zusammenarbeit in der Bistumsleitung setze ich daher mit Wirkungvom 1. September 1984 einen Bischofsrat ein, dem die im CIC c. 473 § 4 genannten Personen angehören. Der Bischofsrat tritt auf Weisung des Bischofs zur Konsultation zusammen. Augsburg, am Fest des hl. Ulrich, dem 4. Juli 1984; Dr. Josef Stimpfle, Bischof von Augsburg
Gottesdienste auswärtiger Geistlicher in Pfarreien fremder Diözesen
Fundstelle: ABl. 1988 S. 84
Vereinsgottesdienste. Berggottesdienste (u. a. sogenannte Almmessen). Jubiläumsgottesdienste, Klassengottesdienste und Gottesdienste für bestimmte Zielgruppen führen in einzelnen Diözesen, besonders in Diözesen mit ausgeprägtem Tourismus und bevorzugten Ausflugszielen, zu Problemen der Abstimmung von Gottesdiensten und Gottesdienstzeiten mit den jeweiligen Ortspfarreien. Aus gegebenem Anlaß wird dringend empfohlen, diese Gottesdienste rechtzeitig mit dem zuständigen Ortspfarrer abzusprechen. Im Zweifelsfall und bei Unkenntnis der zuständigen Ortspfarrei kann über die jeweilige Diözese (Generalvikariat) entsprechende Auskunft eingeholt werden. Es sei darauf hingewiesen, daß grundsätzlich der jeweilige Ortspfarrer für die Genehmigung von Gottesdiensten auswärtiger
Priester zuständig ist (vgl. cc. 519 und 530 n. 7 CIC). Die Rücksichtnahme auf örtliche Gegebenheiten und Gepflogenheiten verlangt dringend eine Abstimmung der Gottesdienste und Gottesdienstzeiten mit dem zuständigen Ortspfarrer.
Vereinsgottesdienste. Berggottesdienste (u. a. sogenannte Almmessen). Jubiläumsgottesdienste, Klassengottesdienste und Gottesdienste für bestimmte Zielgruppen führen in einzelnen Diözesen, besonders in Diözesen mit ausgeprägtem Tourismus und bevorzugten Ausflugszielen, zu Problemen der Abstimmung von Gottesdiensten und Gottesdienstzeiten mit den jeweiligen Ortspfarreien. Aus gegebenem Anlaß wird dringend empfohlen, diese Gottesdienste rechtzeitig mit dem zuständigen Ortspfarrer abzusprechen. Im Zweifelsfall und bei Unkenntnis der zuständigen Ortspfarrei kann über die jeweilige Diözese (Generalvikariat) entsprechende Auskunft eingeholt werden. Es sei darauf hingewiesen, daß grundsätzlich der jeweilige Ortspfarrer für die Genehmigung von Gottesdiensten auswärtiger
Priester zuständig ist (vgl. cc. 519 und 530 n. 7 CIC). Die Rücksichtnahme auf örtliche Gegebenheiten und Gepflogenheiten verlangt dringend eine Abstimmung der Gottesdienste und Gottesdienstzeiten mit dem zuständigen Ortspfarrer.
Residenzpflicht bzw. Anzeigeplicht von Auslandsreisen und Abwesenheiten
Fundstelle: ABl. 1989 S. 209f.
Unter Bezug auf ABI. 1985 S. 27 und 141 wird zur Kenntnis gebracht, dass Pfarrer, Pfarradministratoren und Kapläne ihre Pfarrei nicht ohne geregelte Vertretung verlassen dürfen. Bei Abwesenheiten bis zu einer Woche ist der Dekan zu verständigen. Abwesenheiten über eine Woche sind schriftliche dem Generalvikar mitzuteilen. Reisen in das außereuropäische Ausland sind in jedem Fall schriftlich dem Generalvikar anzuzeigen. Es ist darauf zu achten, daß Häufigkeit und Dauer der Abwesenheit außerhalb der zugestandenen Ferienzeit auf ein Mindestmaß begrenzt werden. Auf die Residenzpflicht nach c. 533 § 1 CIC wird hingewiesen.
Unter Bezug auf ABI. 1985 S. 27 und 141 wird zur Kenntnis gebracht, dass Pfarrer, Pfarradministratoren und Kapläne ihre Pfarrei nicht ohne geregelte Vertretung verlassen dürfen. Bei Abwesenheiten bis zu einer Woche ist der Dekan zu verständigen. Abwesenheiten über eine Woche sind schriftliche dem Generalvikar mitzuteilen. Reisen in das außereuropäische Ausland sind in jedem Fall schriftlich dem Generalvikar anzuzeigen. Es ist darauf zu achten, daß Häufigkeit und Dauer der Abwesenheit außerhalb der zugestandenen Ferienzeit auf ein Mindestmaß begrenzt werden. Auf die Residenzpflicht nach c. 533 § 1 CIC wird hingewiesen.